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Angebotsbeschreibung

Unser multiprofessionelles Team verfügt über langjährige Erfahrungen, seit 1998 entwickeln wir unsere pädagogische Arbeit kontinuierlich fort und bilden uns regelmäßig weiter.

Neben dem systemischen Ansatz beziehen wir andere diverse pädagogische und therapeutische Aspekte in unsere Arbeit ein. Damit einhergehend können Sie auf ein großes Spektrum an Hilfsangeboten zurückgreifen.

Unsere Arbeitsschwerpunkte umfassen beispielsweise die folgenden Themenbereiche:

  • Stärkung der elterlichen Kompetenzen
  • Sicherstellung des Kinderschutzes im Rahmen unserer ambulanten Möglichkeiten
  • Stärkung der Eltern-Kind-Bindung
  • Schulprobleme
  • Suchtproblematiken
  • Missbrauch und Misshandlung von Jungen und Mädchen
  • Unterstützung und Stärkung  im Umgang mit sexueller Orientierung LGBT*
  • Integration von Menschen mit Migrationshintergrund
  • besondere psychische Störungsbilder
  • Formen der Vernachlässigung bei Familien, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in akuten oder latenten Lebenskrisen
  • Verhinderung von stationären Maßnahmen

Unser Leistungsangebot richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII und werden im Folgenden näher beschrieben. Gerne erarbeiten wir, angelehnt an Ihre Ideen und Wünsche, individuelle pädagogische Konzepte und setzten diese, in Kooperation mit Ihnen, optimal um.



Familienmaßnahmen nach dem § 27 ff SGB VIII Hilfe zur Erziehung


§ 30 Erziehungsbeistandsschaft

„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“ (§ 30 SGBVIII)

Zeitweise können Kinder und Jugendliche mit schwierigen Lebenslagen, Konflikten oder einschneidenden Ereignissen konfrontiert werden. Bei der Bewältigung können neben dem familiären Netzwerk auch andere Unterstützungssysteme hilfreich werden. Im Rahmen der Erziehungsbeistandsschaft wird das Kind/der Jugendliche bei der Bewältigung durch den Erziehungsbeistand unterstützt. Diese Unterstützung findet möglichst unter Einbeziehung des Lebensbezugs zur Familie statt. Langfristiges Ziel ist dabei die Förderung der Selbständigkeit.

§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe

„Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“ (§ 31 SGB VIII)

In der individuellen Arbeit mit dem Klientensystem verfolgen wir stets eine wertschätzende Grundhaltung. Dabei richtet sich unsere pädagogische Arbeit in erster Linie nach dem individuellen Bedarf einer Familie. Wir akzeptieren die Lebensentwürfe der jeweiligen Familie und betrachten Schwierigkeiten und Problemlagen als Lösungsversuche. Durch unseren ressourcenorientieren Blick auf das Klientensystem aktivieren wir die Stärken der einzelnen Familienmitglieder und entwickeln gemeinsam neue Lösungsmöglichkeiten. Wöchentliche Beratungsgespräche, Spiel- und Freizeitkontakte, sowie die Kooperation mit anderen Institutionen helfen, die Selbstwirksamkeit des Systems zu aktivieren und eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung zu entwickeln.

Ein weiterer Schwerpunkt stellt die Arbeit unserer Kinderkrankenschwester dar. In Verbindung mit einer Sozialpädagogischen Familienhilfe unterstützt sie Eltern bei der medizinischen Versorgung der Säuglinge und Kleinkinder, begleitet die Kooperation mit Klinken und Ärzten und führt bei Bedarf Kontrollaufträge durch.

§ 34 Betreutes Wohnen

Die Gesetzesgrundlagen des Leistungsangebotes sind in § 27 in Verbindung mit § 34 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung, Betreutes Wohnen) und in § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung) geregelt.

Im Betreuten Wohnen werden Jugendliche ab 16 Jahren und junge Volljährige in kleinen Wohneinheiten betreut. Die jungen Menschen werden so lange betreut, bis sie ohne weitere Unterstützung selbstständig wohnen können und ausreichend git ihren Alltag strukturieren können. In begründeten Fällen auch über das 21. Lebensjahr hinaus.

Jugendliche erhalten soziale, lebenspraktische, schulische oder berufliche Unterstützung. Ziel ist hierbei die Verselbstständigung. Die Jugendlichen werden regelmäßig besucht, beraten und praktisch angeleitet. Ferner bietet Perspektive den Jugendlichen tägliche (24 Stunden) Rufbereitschaft an.

Manchmal ist es unklar, welchen Rahmen von Betreuung / Verselbstständigung junge Menschen schon bewältigen können. Dafür haben wir unser 3-monatiges Probewohnen entwickelt:

Im Probewohnen findet eine intensive Betreuung statt, mit dem Ziel und Inhalt den Bedarf und Stand der Verselbständigung gemeinsam mit dem jungen Menschen zu evaluieren und zu reflektieren.

Es bietet sich an, wenn es Unklarheiten dazu gibt, ob ein junger Mensch bereits über die notwendigen Fähigkeiten verfügt, um im betreuten Wohnen leben zu können. Der Vorteil ist, dass der junge Mensch gemeinsam mit seinen Betreuer*innen selbst direkt die Erfahrungen machen kann, was genau seine Bedarfe sind und/ oder was er schon kann."

§ 35 Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung

„Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.“ (§ 35 SGB VII)

In Anlehnung dessen spielen beispielsweise Themen wie die Entwicklung einer beruflichen Perspektive, der Umgang mit administrativen Angelegenheiten sowie die Entwicklung einer angemessenen Beziehung zum Elternhaus eine Rolle. Zusätzlich ist die Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung für Jugendliche ausgelegt, die eine intensive Unterstützung zur sozialen Integration benötigen.

§ 35 a Teilhabeassistenz (THA) / Schulbegleitung

Eine Teilhabeassistenz unterstützt eine*n Schüler*in dabei, den Schulalltag zu strukturieren und zu organisieren. Ferner fördert sie Integration im Klassenverband, hilft Selbstvertrauen aufzubauen und Selbstständigkeit zu fördern.

Erziehungsberechtigte von Kindern und Jugendlichen können die Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII beim zuständigen Jugendamt beantragen, wenn ihre Kinder aufgrund einer (drohenden) seelischen Störung an der Teilhabe beeinträchtigt sind oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Feststellung einer solchen Beeinträchtigung erfolgt durch einen Arzt/ einer Ärztin und ist die Voraussetzung für eine Schulbegleitung/ Teilhabeassistenz.

§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

„(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.“ (§ 41 SGB VIII)

Ziel der Hilfe ist es, durch die Betreuung und Begleitung in verschiedenen Alltagssituationen, den Prozess der Verselbstständigung zu unterstützen. Gemeinsam werden mit dem jungen Volljährigen Strategien entwickelt, den Alltag besser zu strukturieren und zu organisieren. Ferner kann beispielsweise die Wohnungssuche oder die Entwicklung beruflicher Perspektiven Inhalt der pädagogischen Arbeit sein.

Begleiteter Umgang

Wenn Eltern eines Kindes getrennt leben, stellt sich die Frage nach einem Umgang. Wenn dieser aufgrund eines hohen Konfliktpotenzials nicht eigenständig gelingt, kann ein begleiteter Umgang geeignet sein. Dieser ist durch diverse Gesetzte geregelt. Er dient in der Regel dem Kindeswohl, sofern die Aufrechterhaltung des Kontaktes die kindliche Entwicklung fördert (§ 1662 BGB). Aber auch wenn das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet ist, kann ein begleiteter Umgang angeordnet werden (§ 1684 BGB). Nicht zuletzt haben Kinder, Eltern und andere umgangsberechtigte Personen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausführung des Umgangs (§ 18 SGB VIII).

Ziel des begleiteten Umgangs ist die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der emotionalen und sozialen Beziehung und Bindung zwischen den Umgangsberechtigten und dem Kind. Gleichzeitig sollen die Eltern dazu befähigt werden, ihre Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf das Kind so zu gestalten, dass perspektivisch ein regelmäßiger Kontakt ohne Steuerung von außen stattfinden kann. Hierfür werden neben der direkten Begleitung der Umgangskontakte moderierte Gespräche durch zwei Fachkräfte angeboten.

Aufsuchende Familientherapie (AFT)

Gründe für eine AFT können u.a. Erziehungsprobleme, Krisen (aufgrund von Trennung und Scheidung), Verhaltensauffälligkeiten, Schulschwierigkeiten sowie Paarkonflikte sein, die sich auf die Kinder auswirken.

Ziel der Aufsuchenden Familientherapie ist es, die Selbsthilfekräfte der Familie zu stärken und über neue Handlungsmuster Ressourcen freizulegen, wodurch die Familie die Möglichkeit erhalten soll, neue Strukturen und Prozesse zu etablieren.

Der Prozess wird durch zwei Fachkräfte begleitet.

Clearing

Bei einem Clearing soll in einem Zeitraum von drei Monaten herausgefunden werden, was die passende Unterstützung für eine Familie ist. Ein Clearing wird immer von zwei pädagogischen Fachkräften begleitet. Diese führen Gespräche mit allen Familienmitgliedern, darüber hinaus werden ggf. Kontakte zu anderen Institutionen (Schule, Kita) hergestellt. Der Unterstützungsbedarf, mögliche Unterstützungsformen sowie weitere relevante Fragestellungen werden gemeinsam mit der Familie erarbeitet und geklärt. Nach diesem gemeinsamen Prozess nutzen die pädagogischen Mitarbeiter*innen die Erfahrungen des Perspektive-Teams, um eine adäquate Empfehlung für eine weiterführende Maßnahme abzugeben. Das Jugendamt entscheidet dann gemeinsam mit der Familie über die weitere Vorgehensweise.

Frühe Hilfen

Frühe Hilfen sind Unterstützungssysteme für Eltern und deren Kinder im Alter von null bis drei Jahren. Ziel der Frühen Hilfen ist es, die Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und deren Familien frühzeitig zu fördern und nachhaltig zu verbessern. Neben der alltagspraktischen Unterstützung wollen sie die Erziehungskompetenz der Eltern verbessern.

Im Bereich der Frühen Hilfen sind wir Netzwerkpartner im Darmstädter Modell „Kinder schützen – Familien fördern“.

Wir bieten auf Anfrage Marte Meo Sitzungen sowie das STEP-Elterntrainig an.

Es besteht im Rahmen der Frühen Hilfen entsprechend der Bedarfe die Möglichkeit sowohl von einer pädagogischen Fachkraft als auch von einer Kinderkrankenschwester begleitet zu werden. Dies können wir individuell bei Ihrer Anfrage abstimmen.